FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.01.2017
3 K 3219/16
Normen:
EStG § 1 Abs. 3; EStG § 1 Abs. 4; EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 1, Nr. 3, 4; EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); GG Art. 3 Abs. 1;

Kindergeldberechtigung durch Erzielung inländischer Einkünfte i.R.d. Zeitpunkts der Tätigkeit

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen 3 K 3219/16

DRsp Nr. 2017/3769

Kindergeldberechtigung durch Erzielung inländischer Einkünfte i.R.d. Zeitpunkts der Tätigkeit

Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22.05.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.09.2016 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Kinder B... und C... für den Monat Mai 2012 Kindergeld zu gewähren.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 5/13 und die Beklagte 8/13.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 3; EStG § 1 Abs. 4; EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 1, Nr. 3, 4; EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen der Kindergeldberechtigung bei Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - um die Frage, ob es für die Erzielung inländischer Einkünfte auf den Zufluss oder die Tätigkeit ankommt, für den Streitmonat Mai 2012.