FG Nürnberg - Urteil vom 30.03.2022
3 K 783/21
Normen:
AO § 37; EStG § 70 Abs. 1 S. 2; AO § 218 Abs. 2;

Kindergeldberechtigung einer als Saison-Arbeitnehmerin in Deutschland beschäftigten rumänischen Staatsangehörigen

FG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 3 K 783/21

DRsp Nr. 2022/6072

Kindergeldberechtigung einer als Saison-Arbeitnehmerin in Deutschland beschäftigten rumänischen Staatsangehörigen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 37; EStG § 70 Abs. 1 S. 2; AO § 218 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist das Kindergeld für B (geb.: 13.02.2013) und C (geb.: 11.05.2015) von Juni 2017 bis August 2017, Juni 2018 bis August 2018 und April 2019.

Die Klägerin ist rumänische Staatsangehörige, die im Klagezeitraum als Saison-Arbeitnehmerin in Deutschland beschäftigt war. Die Kinder lebten im Klagezeitraum in Rumänien.

Die früheren Bevollmächtigten der Klägerin beantragten mit formlosen Schriftsatz vom 15.11.2019 die Festsetzung von Kindergeld für B und C und zwei andere Kinder für das Jahr 2019 und die Folgejahre. Diesem Antrag waren weder ein Steuerbescheid, noch sonstige Unterlagen beigefügt. Bei Antragstellung erfolgte keine Angabe der Monate, für welche Kindergeld beansprucht werde.