BFH - Urteil vom 18.07.2013
III R 51/09
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; VO (EWG) Nr. 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. a; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 998/06

Kindergeldberechtigung einer deutsch-niederländischen Grenzgängerin

BFH, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen III R 51/09

DRsp Nr. 2013/22345

Kindergeldberechtigung einer deutsch-niederländischen Grenzgängerin

1. Ist der persönliche Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 eröffnet und unterliegt der Steuerpflichtige, der mit seinen Kindern in Deutschland wohnt, wegen einer in den Niederlanden als Grenzgänger ausgeübten abhängigen Beschäftigung gemäß Art. 13 ff. der VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht den deutschen, sondern den niederländischen Rechtsvorschriften, dann wird dadurch der gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG bestehende Kindergeldanspruch nicht ausgeschlossen. Die sich hieraus ergebende Konkurrenz zwischen dem niederländischen und dem deutschen Anspruch wird durch Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 574/72 aufgelöst. In diesem Fall darf der im Wohnmitgliedstaat des betreffenden Kindes bestehende Kindergeldanspruch nicht teilweise ausgesetzt werden, wenn zwar ein Anspruch auf Familienleistungen im Beschäftigungsmitgliedstaat besteht, die Familienleistung dort aber faktisch nicht bezogen wird, weil kein entsprechender Antrag gestellt wurde.2. Ist der persönliche Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht eröffnet, dann ist eine etwaige Anspruchskonkurrenz gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG aufzulösen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; VO (EWG) Nr. 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. a; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. a;

Gründe

A.

1. 2. 1. 2.