BFH - Beschluss vom 19.09.2013
III B 53/13
Normen:
EStG § 1 Abs. 2; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 lit b;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 38
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 987/09

Kindergeldberechtigung einer für längere Zeit an einer deutschen Schule in Mittelamerika arbeitenden Lehrerin

BFH, Beschluss vom 19.09.2013 - Aktenzeichen III B 53/13

DRsp Nr. 2013/23399

Kindergeldberechtigung einer für längere Zeit an einer deutschen Schule in Mittelamerika arbeitenden Lehrerin

1. NV: Es ist bereits geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgrund eines Wohnsitzes im Inland begründet werden kann. Nach § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nach den objektiven Umständen zu beurteilen. Melderechtliche Angaben sind unerheblich. Als Anhaltspunkt für die Beibehaltung und Nutzung ist regelmäßig auf die Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 AO zurückzugreifen. Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, zur Aufrechterhaltung eines inländischen Wohnsitzes nicht aus. 2. NV: Es ist bereits geklärt, dass eine Lehrkraft nicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist, wenn sich aus dem Gesamtbild der Verhältnisse ergibt, dass sie unter Fortfall ihrer Dienstbezüge vom inländischen Arbeitgeber beurlaubt und von einem ausländischen Schulträger angestellt ist, um an einer Schule im Ausland zu unterrichten.