EStG § 1 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; VO Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 1 Satz 1; VO Nr. 1408/71 Art. 14a Nr. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1404/08
Kindergeldberechtigung einer in Polen ansässigen Saisonarbeiterin
BFH, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen III R 58/11
DRsp Nr. 2013/25218
Kindergeldberechtigung einer in Polen ansässigen Saisonarbeiterin
1. NV: Eine sich aus § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG ergebende Kindergeldberechtigung entfällt nicht dadurch, dass der Anspruchsberechtigte gemäß Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 nicht den deutschen Rechtsvorschriften, sondern nur den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegt (vgl. auch Senatsurteil vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BFH/NV 2013, 1698).2.NV: Eine Behandlung nach § 1 Abs. 3EStG liegt nur dann vor, wenn das FA in dem maßgeblichen Einkommensteuerbescheid dem entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen entsprochen hat. Lässt sich eine solche Behandlung dem Steuerbescheid nicht eindeutig entnehmen, ist maßgeblich auf seinen durch Auslegung (§§ 133, 157BGB analog) zu ermittelnden Erklärungsinhalt abzustellen (Konkretisierung des Senatsurteils vom 24. Mai 2012 III R 14/10, BFHE 237, 239, BStBl II 2002, 897).
1. Ein sich aus § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ergebender Anspruch auf Kindergeld entfällt nicht dadurch, dass der Anspruchsberechtigte gemäß Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 nicht den deutschen Rechtsvorschriften, sondern nur den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegt. Für die Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften bedarf es keines zusätzlichen nationalen Anwendungsbefehls.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.