Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21. Mai 2015 11 K 3038/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
I.
Die seit 2003 als Bundesbeamtin tätige Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beantragte mit Schreiben vom 5. November 2012 bei der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) für ihre im Oktober 2011 geborene Tochter (T) Kindergeld ab dem 1. Dezember 2012. Sie gab dabei an, dass der Kindesvater, mit dem die Klägerin nicht verheiratet ist und der seit der Geburt von T das Kindergeld bezogen hat, seit Juli 2012 bei der Europäischen Kommission (Kommission) beschäftigt sei und dort für T einen Kinderzuschlag erhalte.
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