BFH - Urteil vom 13.07.2016
XI R 16/15
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 65 Abs. 1 Satz 3; EU-Beamtenstatut Art. 67, Anhang 7 Art. 2;
Fundstellen:
BFHE 254, 422
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3038/13

Kindergeldberechtigung einer mit dem bei der Europäischen Kommission beschäftigten, dort kinderzulageberechtigten Kindesvater nicht verheirateten Mutter

BFH, Urteil vom 13.07.2016 - Aktenzeichen XI R 16/15

DRsp Nr. 2016/16838

Kindergeldberechtigung einer mit dem bei der Europäischen Kommission beschäftigten, dort kinderzulageberechtigten Kindesvater nicht verheirateten Mutter

Der Anspruch auf Kindergeld einer im Inland wohnhaften Beamtin der Bundesrepublik Deutschland für ihr im Inland lebendes, minderjähriges Kind ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie mit dem bei der Europäischen Kommission beschäftigten Kindesvater, der für das betreffende Kind Anspruch auf eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hat, nicht verheiratet ist.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21. Mai 2015 11 K 3038/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 65 Abs. 1 Satz 3; EU-Beamtenstatut Art. 67, Anhang 7 Art. 2;

Gründe

I.

Die seit 2003 als Bundesbeamtin tätige Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beantragte mit Schreiben vom 5. November 2012 bei der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) für ihre im Oktober 2011 geborene Tochter (T) Kindergeld ab dem 1. Dezember 2012. Sie gab dabei an, dass der Kindesvater, mit dem die Klägerin nicht verheiratet ist und der seit der Geburt von T das Kindergeld bezogen hat, seit Juli 2012 bei der Europäischen Kommission (Kommission) beschäftigt sei und dort für T einen Kinderzuschlag erhalte.