BFH - Urteil vom 14.06.2016
III B 132/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1449
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 44/14

Kindergeldberechtigung eines als Au-Pair-Mädchen im Ausland aufenthältlichen KindesZurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung eines im Ausland weilenden Kindes mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Urteil vom 14.06.2016 - Aktenzeichen III B 132/15

DRsp Nr. 2016/13701

Kindergeldberechtigung eines als Au-Pair-Mädchen im Ausland aufenthältlichen Kindes Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung eines im Ausland weilenden Kindes mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass im Einzelfall auch ein begleitender Sprachunterricht im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses von wöchentlich unter zehn Stunden ausnahmsweise als Berufsausbildung gewertet werden kann. Einer erneuten Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO bedarf es nicht.

Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-Pair-Verhältnisses werden nur dann als Berufsausbildung angesehen, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. Dieser Unterricht muss nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigen und grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden umfassen. Eine Unterschreitung dieser Grenze ist nur dann zulässig, wenn der Sprachkurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient und das Kind den Prüfungsabschluss anstrebt oder wenn Einzelunterricht in Verbindung mit umfänglicheren Vor- und Nacharbeiten erteilt wird (hier: verneint).

Tenor