BFH - Urteil vom 18.07.2013
III R 9/09
Normen:
AO § 8; AO § 9; AO § 124 Abs. 1 Satz 2; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b; EStG § 1 Abs. 1, Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4375/07

Kindergeldberechtigung eines als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten, im EU-Ausland ansässigen Saisonarbeiters

BFH, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen III R 9/09

DRsp Nr. 2013/25661

Kindergeldberechtigung eines als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten, im EU-Ausland ansässigen Saisonarbeiters

1. Behandelt das FA einen vorübergehend im Inland tätigen Saisonarbeiter, der seinen Familienwohnsitz im EU-Ausland hat, als unbeschränkt steuerpflichtig, hängt die von der Familienkasse und dem FG vorzunehmende Prüfung der kindergeldrechtlichen Anspruchsberechtigung von der Art der persönlichen Steuerpflicht ab.2. Das durch § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG geforderte Vorliegen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Anspruchstellers im Inland haben Familienkasse und FG ohne Bindung an die Feststellungen des FA im Besteuerungsverfahren zu prüfen.3. Die Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG setzt voraus, dass das FA den Anspruchsteller aufgrund einer entsprechenden Ausübung seines Antragswahlrechts nach § 1 Abs. 3 EStG als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig behandelt hat. Ergibt sich eine vom FA vorgenommene Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Steuerbescheids selbst, kommt es darauf an, ob der Anspruchsteller nach den ihm im Laufe des Veranlagungsverfahrens bekannt gewordenen Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den objektiven Inhalt des Bescheids so verstehen konnte, dass seinem Antrag entsprochen wurde.

Normenkette:

AO § 8; AO § 9; AO § 124 Abs. Satz 2;