BFH - Urteil vom 22.02.2017
III R 20/15
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Sätze 2 und 3, § 62, § 63, § 66 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 257, 274
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3069/14

Kindergeldberechtigung eines an verwendungsbezogenen Lehrgängen im Rahmen eines bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses teilnehmenden Kindes

BFH, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen III R 20/15

DRsp Nr. 2017/7419

Kindergeldberechtigung eines an verwendungsbezogenen Lehrgängen im Rahmen eines bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses teilnehmenden Kindes

1. Ein Kind, das innerhalb eines bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses an von seinem Arbeitgeber oder Dienstherrn angebotenen, verwendungsbezogenen Lehrgängen teilnimmt, wird nur dann i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet, wenn die Erlangung beruflicher Qualifikationen, d.h. der Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses steht. 2. Dabei sind sowohl die durchgeführten Lehrgänge als auch die übrigen Teile des Arbeits- oder Dienstverhältnisses auf ihren Ausbildungscharakter hin zu würdigen. Ergibt die Gesamtwürdigung, dass der Erwerbscharakter des Arbeits- oder Dienstverhältnisses überwiegt, können die einzelnen Lehrgänge auch unter Berücksichtigung des Monatsprinzips des § 66 Abs. 2 EStG nicht isoliert betrachtet als Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG qualifiziert werden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24. Juli 2015 4 K 3069/14 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette: