BFH - Beschluss vom 09.03.2016
III B 146/15
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 918
DStRE 2016, 778
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 29/15

Kindergeldberechtigung eines Anwärters für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes

BFH, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen III B 146/15

DRsp Nr. 2016/7369

Kindergeldberechtigung eines Anwärters für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes

NV: Die Lehrgänge, die ein Angehöriger der Bundeswehr nach seiner Ernennung zum Leutnant im Rahmen einer militärfachlichen Ausbildung absolviert, gehören nicht mehr zur "erstmaligen Berufsausbildung" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

1. Ein Offiziersanwärter hat nach Bestehen der Offiziersprüfung und Ernennung zum Leutnant die Ausbildung zum Offizier abgeschlossen. 2. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist Kindergeld aber nur zu gewähren, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, was im Falle eines Soldaten auf Zeit zu verneinen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. September 2015 1 V 29/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a;

Gründe