BFH - Urteil vom 18.02.2016
V R 22/15
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10159/10

Kindergeldberechtigung eines arbeitsuchenden Kindes

BFH, Urteil vom 18.02.2016 - Aktenzeichen V R 22/15

DRsp Nr. 2016/7912

Kindergeldberechtigung eines arbeitsuchenden Kindes

NV: Als Arbeitsuchender gemeldet i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist, wer gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit oder der Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeigt. Der Nachweis, dass tatsächlich eine Arbeit gesucht wird, ist nicht erforderlich (vgl. Senatsrechtsprechung).

Für die Gewährung von Kindergeld für ein arbeitsuchendes Kind reicht es aus, wenn sich das Kind bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet hat. Nach der ab dem 1.1.2003 geltenden Neuregelung müssen die sozialrechtlichen Merkmale der Arbeitslosigkeit i.S. von § 119 Abs.1 SGB III wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit nicht mehr nachgewiesen werden (BFH – VI R 98/10 – 26.07.2012; BFH – III R 68/05 – 19.06.2008).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2014 10 K 10159/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Gründe