BFH - Urteil vom 30.07.2009
III R 60/07
Normen:
EStG § 52 Abs. 61a S. 2; EStG § 62 Abs. 2; BKGG § 1 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; AufenthG § 25; AuslG 1990 § 30;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2593/02

Kindergeldberechtigung eines aufenthaltsberechtigten Ausländers; Vereinbarkeit des § 52 Abs. 61a S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Art. 3 Abs. 1 GG

BFH, Urteil vom 30.07.2009 - Aktenzeichen III R 60/07

DRsp Nr. 2009/24367

Kindergeldberechtigung eines aufenthaltsberechtigten Ausländers; Vereinbarkeit des § 52 Abs. 61a S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Art. 3 Abs. 1 GG

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 61a S. 2; EStG § 62 Abs. 2; BKGG § 1 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; AufenthG § 25; AuslG 1990 § 30;

Gründe

I.

Die aus der Ukraine stammende Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) reiste im Jahr 1993 in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein. Im streitigen Zeitraum, in dem sie nicht berechtigt erwerbstätig war, war sie im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 des Ausländergesetzes (AuslG 1990).

Die Klägerin beantragte im Dezember 2001 Kindergeld für ihre beiden Kinder. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag ab, der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.