BFH - Urteil vom 30.07.2009
III R 58/07
Normen:
EStG § 52 Abs. 61a S. 2; EStG § 62 Abs. 2; AufenthG § 25; AuslG 1990 § 30; BKGG § 1 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 680/06

Kindergeldberechtigung eines Aufenthaltsberechtigten palästinensischer Abstammung mit einjährigem ununterbrochenem Aufenthalt in der Bundesrepublik

BFH, Urteil vom 30.07.2009 - Aktenzeichen III R 58/07

DRsp Nr. 2009/24365

Kindergeldberechtigung eines Aufenthaltsberechtigten palästinensischer Abstammung mit einjährigem ununterbrochenem Aufenthalt in der Bundesrepublik

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 61a S. 2; EStG § 62 Abs. 2; AufenthG § 25; AuslG 1990 § 30; BKGG § 1 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist palästinensischer Abstammung und lebt zumindest seit dem Jahr 2000 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Im streitigen Zeitraum war er im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 des Ausländergesetzes (AuslG 1990), er war jedoch nicht erwerbstätig.

Der Kläger beantragte im März 2005 Kindergeld für vier Kinder. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag ab, der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für drei Kinder für den Zeitraum März 2002 bis Dezember 2004 und für ein weiteres Kind für den Zeitraum Februar 2003 bis Dezember 2004 zu gewähren.