BFH - Urteil vom 05.02.2015
III R 19/14
Normen:
EStG § 62 Abs. 2, § 66; AufenthG § 28, § 4; FGO § 74;
Fundstellen:
BFHE 249, 441
Vorinstanzen:
FG Köln , vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2405/13
- Vorinstanzaktenzeichen 1416

Kindergeldberechtigung eines Ausländers bei rückwirkender Erteilung eines Aufenthaltstitels

BFH, Urteil vom 05.02.2015 - Aktenzeichen III R 19/14

DRsp Nr. 2015/10916

Kindergeldberechtigung eines Ausländers bei rückwirkender Erteilung eines Aufenthaltstitels

Erteilt die Ausländerbehörde rückwirkend einen Aufenthaltstitel, der nach § 62 Abs. 2 EStG zur Inanspruchnahme von Kindergeld berechtigt, so hat dies kindergeldrechtlich keine Rückwirkung. Für den Anspruch auf Kindergeld ist vielmehr der "Besitz" eines solchen Aufenthaltstitels erforderlich. Dies setzt voraus, dass der Kindergeldberechtigte den Titel im maßgeblichen Anspruchszeitraum tatsächlich in den Händen hält.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 7. Mai 2014 14 K 2405/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2, § 66; AufenthG § 28, § 4; FGO § 74;

Gründe

I.

Es ist streitig, ob der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) für ihre am 31. August 2012 geborene Tochter Kindergeld für die Zeit ab der Geburt bis Juni 2013 zusteht.