BFH - Urteil vom 30.07.2009
III R 59/07
Normen:
EStG § 62 Abs. 2; EStG § 52 Abs. 61a S. 2; BKGG § 1 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; AuslG 1990 § 30 Abs. 2; AuslG 1990 § 30 Abs. 3; AuslG 1990 § 30 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2137/04

Kindergeldberechtigung eines Ausländers; Vereinbarkeit des § 52 Abs. 61a S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Art. 3 Abs. 1 GG

BFH, Urteil vom 30.07.2009 - Aktenzeichen III R 59/07

DRsp Nr. 2009/24366

Kindergeldberechtigung eines Ausländers; Vereinbarkeit des § 52 Abs. 61a S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Art. 3 Abs. 1 GG

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2; EStG § 52 Abs. 61a S. 2; BKGG § 1 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; AuslG 1990 § 30 Abs. 2; AuslG 1990 § 30 Abs. 3; AuslG 1990 § 30 Abs. 4;

Gründe

I.

Der aus dem ehemaligen Jugoslawien (Kosovo) stammende Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) zunächst ausländerrechtlich geduldet, ab dem 24. Juni 2002 war er im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 des Ausländergesetzes (AuslG 1990). Der Kläger war zunächst zeitweise als Arbeitnehmer beschäftigt, auch bezog er Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Seit November 1999 erhielt er Arbeitslosenhilfe.

Bis einschließlich Oktober 1999 wurde dem Kläger Kindergeld gewährt. Im Januar 2004 beantragte er Kindergeld für drei Kinder. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag ab, der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.