BFH - Urteil vom 18.07.2013
III R 10/12
Normen:
EStG § 62Abs. 1 Nr. 2 lit. b; VO/EWG Nr.1408/71 Art. 13 Abs. 2 lit. a; VO/EWG Nr. 1408/71 Art. 14 Nr. 1 lit. a; VO/EWG Nr. 1408/71 Art. 14a Nr. 1 lit. a;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1346/11

Kindergeldberechtigung eines ausländischen Saisonarbeiters

BFH, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen III R 10/12

DRsp Nr. 2014/2284

Kindergeldberechtigung eines ausländischen Saisonarbeiters

1. NV: Soweit Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, sondern die eines anderen Mitgliedstaats der EU für anwendbar erklärt, ergibt sich daraus nicht, dass deshalb ein Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG automatisch ausgeschlossen ist. Der durch Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO (EWG) Nr. 1408/71 begründete Anwendungsvorrang zugunsten des Rechts eines anderen Mitgliedstaats entfaltet keine Sperrwirkung hinsichtlich der Anwendung der §§ 62 ff. EStG. 2. NV: Hat ein Saisonarbeiter weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, hängt sein Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG nicht davon ab, dass er in dem betreffenden Monat, für den er Kindergeld begehrt, im Inland nichtselbständig beschäftigt gewesen ist, sondern davon, dass er in diesem Monat Einkünfte aus seiner Beschäftigung im Inland erzielt hat. Die Frage, wann die Einkünfte erzielt wurden, ist nach den in § 11 EStG enthaltenen Regelungen zu beantworten.