EStG § 62Abs. 1 Nr. 2 lit. b; VO/EWG Nr.1408/71 Art. 13 Abs. 2 lit. a; VO/EWG Nr. 1408/71 Art. 14 Nr. 1 lit. a; VO/EWG Nr. 1408/71 Art. 14a Nr. 1 lit. a;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 705/11
Kindergeldberechtigung eines ausländischen Saisonarbeiters
BFH, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen III R 28/12
DRsp Nr. 2014/2285
Kindergeldberechtigung eines ausländischen Saisonarbeiters
NV: Die Auslegung der Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2EStG hat in den Fällen, in denen der persönliche Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 eröffnet und Deutschland nach Art. 13 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71 der nicht zuständige Mitgliedstaat und auch nicht der Wohnmitgliedstaat des betreffenden Kindes ist, unter Beachtung der Anforderungen des Primärrechts der Europäischen Union auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erfolgen (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 12. Juni 2012 C-611/10, C-612/10 Hudzinski/Wawrzyniak). Werden in einem solchen Fall in dem anderen Mitgliedstaat dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gewährt, darf der Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2EStG nur in entsprechender Höhe gekürzt, jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls das Freizügigkeitsrecht des Wanderarbeitnehmers beeinträchtigt wäre.
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