BFH - Urteil vom 13.04.2016
III R 28/15
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BFHE 253, 249
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 361/14

Kindergeldberechtigung eines behinderten KindesErmittlung des LebensbedarfsBerücksichtigung einer Schmerzensgeldrente

BFH, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen III R 28/15

DRsp Nr. 2016/10961

Kindergeldberechtigung eines behinderten Kindes Ermittlung des Lebensbedarfs Berücksichtigung einer Schmerzensgeldrente

Bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind über hinreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines persönlichen Unterhalts verfügt, ist eine Schmerzensgeldrente grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 10. Dezember 2014 3 K 361/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter des im Jahr 1960 geborenen Sohnes V. Der unbefristet gültige Schwerbehindertenausweis vom April 2013 weist V einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen ″G″, ″B″und ″H″ zu. V wohnt seit dem 1. Dezember 2007 in einem eigenen Haushalt in einem Rehabilitationszentrum.

V erhält seit April 2013 nach Abzug eines Pflegeversicherungsbeitrags von 1,35 € einen monatlichen Lohn in Höhe von 170,65 €. Weiter erhält er aufgrund eines Haftpflichtschadens aus dem Jahr 1977 monatlich eine Ersatzleistung für fiktiven Verdienstausfall in Höhe von 772,32 € und eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 204,52 €.