BFH - Urteil vom 23.01.2020
III R 72/18
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2, Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 692
FamRB 2020, 285
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1532/18

Kindergeldberechtigung eines bereits vor Abschluss der Ausbildung zur Industriekauffrau am Studiengang Business & Administration teilnehmenden Kindes

BFH, Urteil vom 23.01.2020 - Aktenzeichen III R 72/18

DRsp Nr. 2020/6035

Kindergeldberechtigung eines bereits vor Abschluss der Ausbildung zur Industriekauffrau am Studiengang "Business & Administration" teilnehmenden Kindes

1. NV: Nimmt ein volljähriges Kind nach Erlangung eines ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine nicht unter § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG fallende Berufstätigkeit auf, erfordert § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eine Abgrenzung zwischen einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung). 2. NV: Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht mehr anzunehmen, wenn die von dem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen als eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen. 3. NV: Setzt die Aufnahme eines Studiums eine parallel dazu ausgeübte Berufstätigkeit voraus, die auch in einem Berufsausbildungsverhältnis oder in einem Teilzeitarbeitsverhältnis bestehen kann, kann aus dieser Zulassungsvoraussetzung nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass das Studium eine Zweitausbildung darstellt.

Tenor