Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. April 2015 12 K 12140/13 und die Einspruchsentscheidungen der Beklagten vom 7. Juni 2013 sowie ihre Ablehnungsbescheide vom 1. Februar 2013 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, Kindergeld für die Tochter des Klägers für den Zeitraum März 2010 bis April 2012 und den Sohn des Klägers für Januar 2011 bis April 2012 festzusetzen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
I.
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