BFH - Urteil vom 02.07.2014
XI R 55/10
Normen:
VO (EWG) Nr. 1409/71 Art. 13; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 lit. b;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3282/08

Kindergeldberechtigung eines EU-Ausländers

BFH, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen XI R 55/10

DRsp Nr. 2014/18228

Kindergeldberechtigung eines EU-Ausländers

NV: Ein sich aus deutschen Rechtsvorschriften ergebender Anspruch auf Kindergeld entfällt nicht dadurch, dass ein von Polen nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer gemäß Art. 13 ff. der VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht den deutschen Rechtsvorschriften, sondern nur den polnischen Vorschriften unterliegt.

1. Die sich aus den §§ 62 ff. EStG ergebende Anspruchsberechtigung entfällt nicht dadurch, dass eine Person gem. § Art. 13 ff der VO Nr. 1408/71 nicht den deutschen Rechtsvorschriften, sondern nur den Vorschriften eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union unterliegt. Denn die Art. 13ff der VO Nr. 1408/71 entfalten keine Sperrwirkung für die Anwendung des Rechts des nicht zuständigen Mitgliedsstaats, so dass sich die Anspruchsberechtigung auch bei Personen und bei Leistungen, die dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich unterliegen, allein nach den Bestimmungen des deutschen Rechts richtet. 2. Dies setzt jedoch voraus, dass der Anspruchsteller im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3. Eine Anspruchsberechtigung kann sich auch daraus ergeben, dass der Anspruchsteller für die entsprechenden Veranlagungszeiträume als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden ist und inländische Einkünfte i.S. von § 49 EStG bezogen hat.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 1409/71 Art. 13; § Abs. Nr. ;