BFH - Urteil vom 14.03.2018
III R 5/17
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 49, § 15, § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 261, 117
BStBl II 2018, 482
FR 2018, 759
FR 2018, 809
FamRB 2018, 402
FuR 2018, 492
HFR 2018, 552
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3219/16

Kindergeldberechtigung eines im Ausland ansässigen, in Deutschland nur zeitweise selbständig Tätigen

BFH, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen III R 5/17

DRsp Nr. 2018/6603

Kindergeldberechtigung eines im Ausland ansässigen, in Deutschland nur zeitweise selbständig Tätigen

1. Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht nur für die Monate, in denen der Steuerpflichtige inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt. 2. Aufgrund der kindergeldspezifischen monatsbezogenen Betrachtungsweise ist bei Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit gemäß § 15 EStG eines nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagten Kindergeldberechtigten auf die ausgeübte inländische Tätigkeit abzustellen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2017 3 K 3219/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 49, § 15, § 1 Abs. 3;

Gründe

I.