BFH - Urteil vom 10.03.2016
III R 25/12
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67; VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 59/12

Kindergeldberechtigung eines in Deutschland lebenden, arbeitenden und sozialversicherten Vaters hinsichtlich eines in Polen bei der nicht mit dem Antragsteller verheirateten Mutter lebenden Kindes

BFH, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen III R 25/12

DRsp Nr. 2016/9928

Kindergeldberechtigung eines in Deutschland lebenden, arbeitenden und sozialversicherten Vaters hinsichtlich eines in Polen bei der nicht mit dem Antragsteller verheirateten Mutter lebenden Kindes

1. NV: Der in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebende Elternteil kann gegenüber dem im Inland lebenden Elternteil nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt sein, wenn er sein Kind in seinem Heimatland in einen Haushalt aufgenommen hat. 2. NV: Die nach Art. 67 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 vorzunehmende Fiktion bewirkt, dass die Wohnsituation auf Grundlage der im Streitzeitraum im anderen EU-Mitgliedstaat gegebenen Verhältnisse (fiktiv) ins Inland übertragen wird. 3. NV: Fehlt es in dem anderen EU-Mitgliedstaat an einem gemeinsamen Haushalt der beiden Elternteile, kann der im Inland lebende Elternteil nicht nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG zum vorrangig Berechtigten bestimmt werden.