BFH - Urteil vom 10.03.2016
III R 8/13
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67; VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3406/11 AO

Kindergeldberechtigung eines in Deutschland lebenden, arbeitenden und sozialversicherten Vaters hinsichtlich eines in Polen bei der nicht mit dem Antragsteller verheirateten Mutter lebenden Kindes

BFH, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen III R 8/13

DRsp Nr. 2016/9931

Kindergeldberechtigung eines in Deutschland lebenden, arbeitenden und sozialversicherten Vaters hinsichtlich eines in Polen bei der nicht mit dem Antragsteller verheirateten Mutter lebenden Kindes

1. NV: Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften polnischen Staatsangehörigen für sein in Polen im Haushalt des geschiedenen anderen Elternteils lebenden Kindes kann nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des anderen Elternteils verdrängt werden. 2. NV: Der Begriff der "beteiligten Personen" i.S. des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ist im Hinblick auf das Kindergeld nach dem EStG nach Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i und nicht nach Art. 1 Buchst. i Nr. 2 der VO Nr. 883/2004 zu bestimmen. Zu den "beteiligten Personen" gehören daher die nach dem nationalen Recht Anspruchsberechtigten und damit auch ein Elternteil, der vom anderen Elternteil geschieden ist.

Der in Deutschland lebende, arbeitende und sozialversicherte Vater eines in Polen bei der nicht mit dem Antragsteller verheirateten Mutter lebenden Kindes ist nicht kindergeldberechtigt, da gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG eine vorrangige Anspruchsberechtigung der Kindesmutter besteht, und zwar unabhängig davon, ob diese die Leistungen in Anspruch genommen hat oder wie vorliegend dem Bezug des Kindergeldes durch den Vater zugestimmt hat.

Tenor