FG Münster - Urteil vom 26.07.2012
4 K 3940/11 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs 1 Nr 1; EStG § 63 Abs 1 Nr 1; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst. a; VO Nr. 883/2004 (EG) Art 11 Abs 1, Abs 3 Buchst. a; EStG § 64 Abs 2 Satz 1;

Kindergeldberechtigung eines in Deutschland sozialversicherungspflichtig Beschäftigten für ein Kind in Polen

FG Münster, Urteil vom 26.07.2012 - Aktenzeichen 4 K 3940/11 Kg

DRsp Nr. 2012/20301

Kindergeldberechtigung eines in Deutschland sozialversicherungspflichtig Beschäftigten für ein Kind in Polen

Ein Elternteil, der in Deutschland nichtselbständig, sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, ist für seine studierende, noch nicht 25jährige Tochter, die bei dem geschiedenen anderen, nicht berufstätigen Elternteil lebt und für die keine polnischen, dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen bezogen werden, kindergeldberechtigt.

Normenkette:

EStG § 62 Abs 1 Nr 1; EStG § 63 Abs 1 Nr 1; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst. a; VO Nr. 883/2004 (EG) Art 11 Abs 1, Abs 3 Buchst. a; EStG § 64 Abs 2 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Festsetzung inländischen Kindergeldes zu Gunsten des im Inland lebenden und erwerbstätigen Kindesvaters für ein bei der Kindesmutter in Polen lebendes Kind.

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und lebt in J.. Seine am 25.05.1990 geborene Tochter B1. T. lebt in Polen bei der Kindesmutter, von der der Kläger geschieden ist. B1. studiert in Polen. Die Kindesmutter, die nicht erwerbstätig ist, bezog für B1. bis August 2009 dem inländischen Kindergeld vergleichbare polnische Familienleistungen. Der Kläger erhielt in der Vergangenheit inländisches Differenz-Kindergeld. Er war und ist in J. nichtselbständig, sozialversicherungspflichtig beschäftigt.