FG Sachsen - Urteil vom 25.03.2020
6 K 53/18 (Kg)
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2;

Kindergeldberechtigung eines in Polen wohnenden Klägers für seine Kinder hinsichtlich der Einkommenssteuer

FG Sachsen, Urteil vom 25.03.2020 - Aktenzeichen 6 K 53/18 (Kg)

DRsp Nr. 2020/18021

Kindergeldberechtigung eines in Polen wohnenden Klägers für seine Kinder hinsichtlich der Einkommenssteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist eine Kindergeldberechtigung nach § § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der in Polen wohnende Kläger erhielt Kindergeld für seine drei Kinder, die - wie die Ehefrau des Klägers - ebenfalls in Polen leben. Die Bewilligung beruhte auf einer Anstellung des Klägers bei einem Unternehmen in A. Die Familienkasse ging insofern davon aus, dass der Kläger aufgrund seiner nichtselbstständigen Tätigkeit für das inländische Unternehmen einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Zum 1. Juli 2013 schied der Kläger aus dem Unternehmen aus und war sodann als Gesellschafter-Geschäftsführer zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung tätig, deren Gesellschaftsanteile er vollumfänglich selbst hält. Er reichte Rechnungen eines Unternehmens seiner Ehefrau an ein anderes Unternehmen in Polen ein, ferner Aufträge, die an das Unternehmen seiner Ehefrau in Polen erteilt worden waren. Die Beklagte hob unter dem 8. April 2016 das Kindergeld zunächst mit Wirkung ab Januar 2013 auf. Später bewilligte sie dieses für das Jahr 2013 wieder.