BFH - Urteil vom 25.09.2014
III R 10/14
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 Satz 3; EStG § 32 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 31 Satz 3; AO § 8;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 28.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10236/11

Kindergeldberechtigung eines Kindes bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt zum Zwecke der Berufsausbildung

BFH, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen III R 10/14

DRsp Nr. 2015/108

Kindergeldberechtigung eines Kindes bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt zum Zwecke der Berufsausbildung

1. Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt.2. Für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes im Hause der Eltern bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten reichen nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuche regelmäßig nicht aus. Dies ist bei lediglich kurzzeitigen Aufenthalten --zwei bis drei Wochen pro Jahr-- nach der Lebenserfahrung der Fall.3. Für die Beibehaltung eines Wohnsitzes sind die tatsächlichen Verhältnisse ohne Rücksicht auf subjektive Momente oder Absichten entscheidend.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 Satz 3; EStG § 32 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 31 Satz 3; AO § 8;

Gründe

I.

Es ist streitig, ob dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) für seine in den USA studierende Tochter (T) Kindergeld für den Zeitraum Januar 2009 bis August 2011 zusteht.