BFH - Beschluss vom 29.08.2017
XI B 57/17
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 22
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 13.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 96/16

Kindergeldberechtigung eines Kindes während einer Fortbildung zur Führungskraft Handel

BFH, Beschluss vom 29.08.2017 - Aktenzeichen XI B 57/17

DRsp Nr. 2017/16041

Kindergeldberechtigung eines Kindes während einer Fortbildung zur "Führungskraft Handel"

Eine Fortbildung zur "Führungskraft Handel" ist nicht mehr Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn zwischen dem angeblichen vorherigen Ausbildungsabschnitt und der Fortbildung ein Zeitraum von zwei Jahren liegt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 13. April 2017 2 K 96/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Mutter des im Jahr 1993 geborenen Sohnes S.

S absolvierte von 2009 bis zum 6. Juni 2012 eine Ausbildung zum Kaufmann für Einzelhandel.

Von Oktober 2012 bis September 2013 nahm er mit Erfolg an dem Junioren-Aufstiegsprogramm des X–e.V. teil.

S war danach als stellvertretender Marktleiter bei E tätig. In einem Ergänzungsvertrag zum Arbeitsvertrag (Fortbildungsvertrag) über die Teilnahme am Programm "Führungskraft Handel" zwischen E und S unter Beteiligung des X–e.V. vom 15. September 2015 vereinbarten die Beteiligten mit Wirkung zum 1. Oktober 2015, dass S daran zum Zwecke der Fortbildung teilnimmt.