BFH - Urteil vom 23.10.2019
III R 14/18
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2020, 597
BFH/NV 2020, 539
DStR 2020, 491
DStRE 2020, 373
DStZ 2020, 261
FR 2021, 1149
FamRB 2020, 237
FamRZ 2020, 717
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 277/17

Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung als Bankkaufmann an einem Online-Studiengang für Betriebswirtschaft teilnehmenden Kindes bei gleichzeitiger Beschäftigung im erlernten Beruf

BFH, Urteil vom 23.10.2019 - Aktenzeichen III R 14/18

DRsp Nr. 2020/3694

Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung als Bankkaufmann an einem Online-Studiengang für Betriebswirtschaft teilnehmenden Kindes bei gleichzeitiger Beschäftigung im erlernten Beruf

1. Nimmt ein volljähriges Kind nach Erlangung eines ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine nicht unter § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG fallende Berufstätigkeit auf, erfordert § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, zwischen einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen. 2. Zwei zeitlich und inhaltlich zusammenhängende Ausbildungsabschnitte können auch dann zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden, wenn das Kind sich nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts umorientiert und seine Ausbildung anders als ursprünglich geplant fortsetzt (hier: Betriebswirtschaftsstudium statt Bankkolleg nach einer Bankausbildung).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.02.2018 – 5 K 277/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Gründe

I.