BFH - Urteil vom 09.09.2020
III R 10/19
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Sätze 2 und 3,; § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 598
BFH/NV 2021, 541
FamRZ 2021, 672
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3559/17

Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann ein berufsbegleitendes Bachelorstudium im Fachbereich Management und Finance aufnehmenden Kindes

BFH, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen III R 10/19

DRsp Nr. 2021/3582

Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann ein berufsbegleitendes Bachelorstudium im Fachbereich "Management und Finance" aufnehmenden Kindes

NV: Nicht jede von der Konzeption oder der Prüfungsordnung des zweiten Ausbildungsabschnitts als Ausbildungs- oder Prüfungsvoraussetzung geforderte Berufstätigkeit lässt den notwendigen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten entfallen. Eine solche Zäsur ist dann nicht anzunehmen, wenn die geforderten berufspraktischen Erfahrungen auch durch eine Berufsausbildung erworben werden konnten und diese in engem zeitlichen Zusammenhang zum zweiten Ausbildungsabschnitt absolviert worden war.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 06.12.2018 – 8 K 3559/17 Kg aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Sätze 2 und 3,; § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren noch um den Kindergeldanspruch für den Zeitraum November 2014 bis August 2016.