BFH - Urteil vom 01.07.2020
III R 22/19
Normen:
EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 4; VO Nr. 883/2004 Art. 12 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 134
BStBl II 2022, 176
DStRE 2020, 1486
FamRZ 2020, 2049
IStR 2020, 979
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 10.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1715/16

Kindergeldberechtigung eines nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers aus einem Mitgliedsstaat

BFH, Urteil vom 01.07.2020 - Aktenzeichen III R 22/19

DRsp Nr. 2020/16017

Kindergeldberechtigung eines nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers aus einem Mitgliedsstaat

1. Die Wohnsitzfiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 kann bei Personen, die nach Deutschland entsandt wurden und deshalb nach Art. 12 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes unterliegen, dazu führen, dass der Anspruch auf deutsches (Differenz-)Kindergeld nicht dem nach Deutschland entsandten Elternteil zusteht, sondern dem im anderen Mitgliedstaat zusammen mit den Kindern in einem Haushalt lebenden anderen Elternteil. 2. Erfüllt ein nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer die in §§ 62 ff. EStG geforderten Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs, so wird sein Anspruch i.S. des Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 durch den Wohnort ausgelöst, wenn er die Beschäftigung nur im Rahmen der Entsendung ausübt und auch sonst im Inland weder eine den deutschen Rechtsvorschriften unterliegende Erwerbstätigkeit ausübt noch eine Rente bezieht. 3. Besteht neben dem durch den Wohnort ausgelösten Anspruch eines Entsandten auf deutsches Kindergeld für dasselbe Kind und denselben Zeitraum Anspruch auf Familienleistungen in einem anderen Mitgliedstaat, der zugleich der Wohnsitzstaat der Kinder ist, so wird gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 der Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld ausgeschlossen.