EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2, Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 999
BFHE 264, 147
BStBl II 2019, 769
DStR 2019, 1564
DStRE 2019, 1035
FR 2020, 431
FamRZ 2019, 1470
NJW 2019, 2422
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 223/18
Kindergeldberechtigung eines neben einer Vollzeitberufstätigkeit im erlernten Beruf des Verwaltungsangestellten an einem Lehrgang zum Erwerb der Qualifikation als Verwaltungsfachwirt teilnehmenden Kindes
BFH, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen III R 42/18
DRsp Nr. 2019/10313
Kindergeldberechtigung eines neben einer Vollzeitberufstätigkeit im erlernten Beruf des Verwaltungsangestellten an einem Lehrgang zum Erwerb der Qualifikation als Verwaltungsfachwirt teilnehmenden Kindes
1. Nimmt ein volljähriges Kind nach Erlangung eines ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine nicht unter § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG fallende Berufstätigkeit auf, erfordert § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zwischen einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen.2. Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht mehr anzunehmen, wenn die von dem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen als eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen.3. Eine Verbindung von zwei Ausbildungsabschnitten zu einer einheitlichen Erstausbildung kann nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil die Absichtserklärung zur Fortführung der Erstausbildung nicht spätestens im Folgemonat nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts bei der Familienkasse vorgelegt wird (entgegen DA–KG 2018 V 6.1 Abs. 1 Satz 8).
Tenor
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