BFH - Urteil vom 08.09.2016
III R 27/15
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Sätze 2 und 3, § 63 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 255, 202
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3221/15

Kindergeldberechtigung eines neben seiner Erwerbstätigkeit studierenden Kindes

BFH, Urteil vom 08.09.2016 - Aktenzeichen III R 27/15

DRsp Nr. 2016/20180

Kindergeldberechtigung eines neben seiner Erwerbstätigkeit studierenden Kindes

1. Ein Kind wird auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn es neben seiner Erwerbstätigkeit ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt. 2. Das Tatbestandsmerkmal einer Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG enthält kein einschränkendes Erfordernis eines zeitlichen Mindestumfangs von Ausbildungsmaßnahmen. Die Grundsätze, die der BFH für die Anerkennung eines Sprachschulunterrichts im Rahmen eines Au-Pair-Aufenthalts als Berufsausbildung aufgestellt hat, finden im Hinblick auf eine im Inland absolvierte Schul- oder Universitätsausbildung keine Anwendung. 3. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Anschluss an BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25 f., und vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz 27).

Tenor