1. Unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 5. Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. November 2010 wird die Beklagte verpflichtet, für Juli 2005 für die Kinder B, C, D, E, F und G Kindergeld in der gesetzlichen Höhe festzusetzen (für B, C und D je 154,– EUR und für E, F und G je 179,– EUR).
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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