BFH - Urteil vom 05.09.2013
XI R 26/12
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 lit. b;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2213/08

Kindergeldberechtigung eines nicht in Deutschland lebenden Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 05.09.2013 - Aktenzeichen XI R 26/12

DRsp Nr. 2014/253

Kindergeldberechtigung eines nicht in Deutschland lebenden Steuerpflichtigen

1. NV: Der Einkommensteuerbescheid des zuständigen inländischen Finanzamts ist für die Kindergeldfestsetzung hinsichtlich des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Kindergeldberechtigten nicht bindend. 2. NV: Die Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG setzt voraus, dass der Anspruchsteller aufgrund eines entsprechenden Antrags vom zuständigen Finanzamt nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

Die Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG ist von der einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Antragstellers abhängig. Sie setzt voraus, dass der Antragsteller aufgrund eines entsprechenden Antrages vom Finanzamt nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Eine Kindergeldberechtigung besteht auch dann jedoch nur in den Monaten des betreffenden Kalenderjahres, in denen der Anspruchsberechtigte inländische Einkünfte i.S. von § 49 EStG bezogen hat.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 lit. b;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist deutscher Staatsbürger und der Vater seiner 1990 und 1996 geborenen Kinder S und T, die zusammen mit seiner berufstätigen Ehefrau in Polen lebten. Die Ehefrau bezog für die Kinder polnisches Kindergeld.