BFH - Urteil vom 30.07.2009
III R 22/07
Normen:
EStG § 52 Abs. 61a S. 2; EStG § 62 Abs. 2; AuslG 1990 § 30 Abs. 3; AuslG 1990 § 30 Abs. 4; AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1510/04

Kindergeldberechtigung eines ohne ausländerrechtliche Aufenthaltsgenehmigung in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländers; Vergleichbarkeit einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder § 30 Abs. 4 Ausländergesetz i.d.F. von 1990 (AuslG 1990) mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

BFH, Urteil vom 30.07.2009 - Aktenzeichen III R 22/07

DRsp Nr. 2009/24201

Kindergeldberechtigung eines ohne ausländerrechtliche Aufenthaltsgenehmigung in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländers; Vergleichbarkeit einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder § 30 Abs. 4 Ausländergesetz i.d.F. von 1990 (AuslG 1990) mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 61a S. 2; EStG § 62 Abs. 2; AuslG 1990 § 30 Abs. 3; AuslG 1990 § 30 Abs. 4; AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 5;

Gründe

I.

Die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) reiste im Jahr 1992 in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein. Nach einem erfolglosen Asylverfahren war sie ausländerrechtlich geduldet. Im Juli 2000 erhielt sie eine befristete, mehrfach verlängerte Aufenthaltsbefugnis nach § 30 des Ausländergesetzes (AuslG 1990), außerdem wurde ihr eine Arbeitsgenehmigung erteilt. In der Folgezeit ging die Klägerin zeitweise einer Beschäftigung nach. In den Zeiten der Erwerbslosigkeit bezog sie Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).