Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. November 2015 14 K 1304/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Berücksichtigung als Pflegekind (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes —EStG—) eine Haushaltsaufnahme voraussetzt.
II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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