BFH - Beschluss vom 12.10.2016
XI R 1/16
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1304/15

Kindergeldberechtigung eines Pflegekindes

BFH, Beschluss vom 12.10.2016 - Aktenzeichen XI R 1/16

DRsp Nr. 2017/604

Kindergeldberechtigung eines Pflegekindes

NV: Ein zum Bezug von Kindergeld berechtigendes Pflegekindschaftsverhältnis i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass der Kindergeldberechtigte das Pflegekind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Ein Pflegekind ist nur dann kindergeldberechtigt, wenn es i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn es in einer eigenen Wohnung wohnt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. November 2015 14 K 1304/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Berücksichtigung als Pflegekind (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes —EStG—) eine Haushaltsaufnahme voraussetzt.

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.