BFH - Urteil vom 05.02.2015
III R 29/14
Normen:
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 14 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Düsseldorf, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1293/08

Kindergeldberechtigung eines polnischen Arbeitnehmers

BFH, Urteil vom 05.02.2015 - Aktenzeichen III R 29/14

DRsp Nr. 2015/10465

Kindergeldberechtigung eines polnischen Arbeitnehmers

NV: Die Anwendung der §§ 62ff. EStG wird für einen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach Art. 14 Nr. 1 Buchst. a VO Nr. 1408/71 die Rechtsvorschriften des den Arbeitnehmer entsendenden EU-Mitgliedstaats für anwendbar erklärt werden.

Ein Kindergeldanspruch nach §§ 62f EStG kann auch im Falle einer durch Art. 14 Nr. 1 lit. a VO Nr. 1408/71 begründeten Anwendbarkeit ausländischen Rechts entstehen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2009 10 K 1293/08 Kg insoweit aufgehoben, als es den Kindergeldanspruch für den Zeitraum April 2007 bis Juni 2007 betrifft.

Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 14 Nr. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist polnischer Staatsangehöriger. Er lebte im Streitzeitraum (April 2007 bis Juni 2007) mit seiner Ehefrau und seinen drei in diesem Zeitraum noch minderjährigen Kindern in Polen.