BFH - Urteil vom 16.05.2013
III R 63/10
Normen:
EStG § 63; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 lit b;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 423/09

Kindergeldberechtigung eines polnischen Saisonarbeiters

BFH, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen III R 63/10

DRsp Nr. 2013/23827

Kindergeldberechtigung eines polnischen Saisonarbeiters

1. NV: Für die Frage, ob der persönliche Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eröffnet ist, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer bzw. Selbständige auch die Voraussetzungen erfüllt, die in ihrem Anhang I Teil I Buchst. D aufgeführt sind. Der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 wird im Rahmen der allgemeinen Vorschriften des Titels I in Art. 2 der VO Nr. 1408/71 festgelegt. 2. NV: Die Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG setzt voraus, dass das Finanzamt den Anspruchsteller aufgrund einer entsprechenden Ausübung seines Antragwahlrechts nach § 1 Abs. 3 EStG als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig behandelt hat. Ergibt sich eine vom Finanzamt vorgenommene Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Steuerbescheids selbst, kommt es darauf an, ob der Anspruchsteller nach den ihm im Laufe des Veranlagungsverfahrens bekannt gewordenen Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den objektiven Inhalt des Bescheids so verstehen konnte, dass seinem Antrag entsprochen wurde.