BFH - Urteil vom 08.05.2014
III R 21/12
Normen:
AO § 8; EStG § 1 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; FamLstgG-PL; VO (EWG) Nr. 1408/71; VO (EWG) Nr. 574/72;
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1369/08

Kindergeldberechtigung eines polnischen Staatsangehörigen

BFH, Urteil vom 08.05.2014 - Aktenzeichen III R 21/12

DRsp Nr. 2014/16388

Kindergeldberechtigung eines polnischen Staatsangehörigen

Ein angemietetes Zimmer kann nur dann der Wohnsitz einer natürlichen Person i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 AO sein, wenn es sich hierbei um eine auf Dauer zum Bewohnen geeignete Räumlichkeit handelt, die der Betreffende --wenn auch in größeren Zeitabständen-- mit einer gewissen Regelmäßigkeit tatsächlich zu Wohnzwecken nutzt. Ob diese Voraussetzungen bei einem Gewerbetreibenden vorliegen, lässt sich im Allgemeinen nicht aus der Höhe der im Inland erzielten Einkünfte folgern.

Normenkette:

AO § 8; EStG § 1 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; FamLstgG-PL; VO (EWG) Nr. 1408/71; VO (EWG) Nr. 574/72;

Gründe

I.

Es ist streitig, ob dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), einem polnischen Staatsangehörigen, deutsches Kindergeld für seine beiden minderjährigen Kinder (nachfolgend P und K) für den Zeitraum September 2007 bis März 2008 (Streitzeitraum) in voller Höhe zusteht.

Die Kindsmutter von P ist Frau L, die Kindsmutter von K die Ehefrau (E) des Klägers. Beide Kinder leben bei E in Polen. Der Kläger erhielt für P und K polnische Familienleistungen für den Zeitraum Juni 2006 bis Mai 2007. Die für den Zeitraum Februar 2007 bis Mai 2007 bezogenen polnischen Familienleistungen zahlte er später zurück.