BFH - Urteil vom 19.01.2017
III R 44/14
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 768/09

Kindergeldberechtigung eines psychisch kranken, mehr als 18 Jahre alten Kindes

BFH, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen III R 44/14

DRsp Nr. 2017/4341

Kindergeldberechtigung eines psychisch kranken, mehr als 18 Jahre alten Kindes

1. NV: Für die Beurteilung des Merkmals "Behinderung" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist die in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX enthaltene Legaldefinition maßgeblich (Anschluss an BFH-Urteile vom 21. Oktober 2015 XI R 17/14, BFH/NV 2016, 190; vom 28. Mai 2013 XI R 44/11, BFH/NV 2013, 1409, und vom 23. Februar 2012 V R 39/11, BFH/NV 2012, 1584). 2. NV: Die Folgerung des FG, dass ein volljähriges Kind behindert ist, kann grundsätzlich nur das Ergebnis einer durch das FG vorzunehmenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls sein.

Die Frage, ob eine Behinderung i.S. von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die dem sachverständigen Beweis nicht zugänglich ist, sondern nur aufgrund einer vom Finanzgericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung beantwortet werden kann.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13. März 2014 15 K 768/09 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1;

Gründe

I. Streitig ist der Kindergeldanspruch für das Kind X für die Monate Juni 2002 und Juli 2002 sowie April 2003.