Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13. März 2014 15 K 768/09 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
I. Streitig ist der Kindergeldanspruch für das Kind X für die Monate Juni 2002 und Juli 2002 sowie April 2003.
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