BFH - Urteil vom 26.08.2014
XI R 14/12
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 49/10

Kindergeldberechtigung eines sich um einen Ausbildungsplatz bemühenden Kindes

BFH, Urteil vom 26.08.2014 - Aktenzeichen XI R 14/12

DRsp Nr. 2015/1585

Kindergeldberechtigung eines sich um einen Ausbildungsplatz bemühenden Kindes

1. NV: Die Gewährung von Kindergeld für ein volljähriges Kind gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG verlangt, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. 2. NV: Bei der Feststellung der hierfür erforderlichen Ausbildungswilligkeit des Kindes hat das FG sämtliche dafür entscheidungserheblichen Umstände zu prüfen und zu würdigen.

1. Die Berücksichtigung eines Kindes gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c EStG erfordert, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Dies ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitpunkt ausbildungsbereit gewesen, es habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als Ausbildungsplatz suchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. 2. Die Ausbildungswilligkeit kann nicht daraus hergeleitet werden, dass das Kind sich bei insgesamt 15 Universitäten oder Fachhochschulen um einen Studienplatz beworben hat, wenn ein Studium tatsächlich erst 1 1/2 Jahre später aufgenommen wird. Dies setzt die Feststellung voraus, dass das Studium zu einem früheren Zeitpunkt nicht aufgenommen werden konnte.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe