Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.07.2018 – 3 K 3220/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Kindergeld bei längerem Schulbesuch der Kinder im Ausland.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr Ehemann sind pakistanische Staatsangehörige. Ihre vier in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) geborenen und aufgewachsenen Kinder sind deutsche Staatsangehörige: D (Sohn, geboren 1995), K (Tochter, geboren 1997), A (Sohn, geboren 1999) und J (Sohn, geboren 2004).
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