BFH - Urteil vom 25.07.2019
III R 46/18
Normen:
AO § 8; EStG § 63 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 82
FamRB 2020, 90
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3220/17

Kindergeldberechtigung eines sich zeitweise im Ausland zu Ausbildungszwecken aufhaltenden Kindes

BFH, Urteil vom 25.07.2019 - Aktenzeichen III R 46/18

DRsp Nr. 2020/1013

Kindergeldberechtigung eines sich zeitweise im Ausland zu Ausbildungszwecken aufhaltenden Kindes

NV: Die Beantwortung der Frage, ob ein Kind, das sich zeitweise im Ausland zu Ausbildungszwecken aufhält, seinen inländischen Wohnsitz bei den Eltern beibehält, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet, wobei die objektiven Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen sind. Generelle Regeln lassen sich nicht aufstellen. Die Umstände müssen aber nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass das Kind die Wohnung innehat, um sie als solche zu nutzen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.07.2018 – 3 K 3220/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 8; EStG § 63 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Kindergeld bei längerem Schulbesuch der Kinder im Ausland.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr Ehemann sind pakistanische Staatsangehörige. Ihre vier in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) geborenen und aufgewachsenen Kinder sind deutsche Staatsangehörige: D (Sohn, geboren 1995), K (Tochter, geboren 1997), A (Sohn, geboren 1999) und J (Sohn, geboren 2004).