BFH - Urteil vom 24.07.2013
XI R 8/12
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63; EStG § 66 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2739/10

Kindergeldberechtigung eines unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ausländers

BFH, Urteil vom 24.07.2013 - Aktenzeichen XI R 8/12

DRsp Nr. 2014/2293

Kindergeldberechtigung eines unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ausländers

NV: Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht nur für die Monate, in denen der Steuerpflichtige --seine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG vorausgesetzt-- inländische Einkünfte i.S. des § 49 erzielt hat (Anschluss an BFH-Urteile vom 24. Oktober 2012 V R 43/11, BFHE 239, 327, DStR 2013, 449; vom 18. April 2013 VI R 70/11, BFH/NV 2013, 1554; vom 18. Juli 2013 III R 59/11, BFHE 242, 228, DStRE 2014, 3).

In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr.2 lit. b EStG ist eine Kindergeldberechtigung nicht für das gesamte Kalenderjahr gegeben, auch wenn die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist. Vielmehr besteht sie nur in den Monaten des betreffenden Kalenderjahres, in denen der Anspruchsberechtigte inländische Einkünfte i.S. von § 49 EStG erzielt.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63; EStG § 66 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), dessen Familienwohnsitz sich in Polen befindet, meldete im April 2008 einen inländischen Wohnsitz in X an. Das von ihm angegebene Einzugsdatum war der im April 2008. Die in Polen ansässige Arbeitgeberin des vom März 2008 bis zum Mai 2009 ununterbrochen beschäftigten Klägers behielt für 2008 und 2009 Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag ein.