I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), dessen Familienwohnsitz sich in Polen befindet, meldete im April 2008 einen inländischen Wohnsitz in X an. Das von ihm angegebene Einzugsdatum war der im April 2008. Die in Polen ansässige Arbeitgeberin des vom März 2008 bis zum Mai 2009 ununterbrochen beschäftigten Klägers behielt für 2008 und 2009 Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag ein.
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