FG Düsseldorf - Urteil vom 12.01.2023
9 K 991/22 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1a S. 3;

Kindergeldberechtigung eines Unionsbürgers und ausländischen Arbeitnehmers für die Betreuung eines in Deutschland schulpflichtigen Kindes

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 9 K 991/22 Kg

DRsp Nr. 2023/8221

Kindergeldberechtigung eines Unionsbürgers und ausländischen Arbeitnehmers für die Betreuung eines in Deutschland schulpflichtigen Kindes

Tenor

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 21.02.2022 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.04.2022 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass es bei der Kindergeldgewährung an den Kläger für seine beiden Kinder für den Rückforderungszeitraum März 2021 bis November 2021 bleibt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1a S. 3;

Tatbestand

Der Kläger, ein rumänischer Staatsangehöriger, beantragte im Oktober 2019 bei der Beklagten (im folgenden: Familienkasse) Kindergeld für den Sohn S1 (geboren im Mai 2011) und die Tochter T1 (geboren im Juli 2015), mit Einverständnis der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau und Mutter der Kinder. Der Kläger reichte u. a. folgende Belege ein:

- Kopien der Geburtsurkunden und Personalausweise der Kinder;