BFH - Urteil vom 05.03.2014
XI R 32/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 a.F.;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 935/13

Kindergeldberechtigung eines verheirateten Kindes

BFH, Urteil vom 05.03.2014 - Aktenzeichen XI R 32/13

DRsp Nr. 2014/7253

Kindergeldberechtigung eines verheirateten Kindes

NV: Die Heirat eines Kindes steht nach der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage einem Anspruch des Kindergeldberechtigten auf Kindergeld selbst dann nicht entgegen, wenn dieser nicht zum Unterhalt gegenüber dem Kind verpflichtet ist, weil der Ehegatte des Kindes zum vollständigen Unterhalt in der Lage ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BFHE 243, 246, BFH/NV 2014, 402).

Die Heirat eines Kindes steht, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen, dem Anspruch auf Kindergeld nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 a.F.;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter ihrer 1991 geborenen Tochter ... (T), die seit 2010 verheiratet ist und --seit 2011 zusammen mit ihrem Ehemann-- bis Ende 2012 im Haushalt der Klägerin in ... lebte.

T besuchte bis zum Juli 2010 eine einjährige Berufsfachschule für Hochschulzugangsberechtigte. Sie arbeitete ab August 2010 --befristet bis August 2011-- als Verkäuferin. Ab Juli 2011 wurde T zur geprüften Handelsassistentin - Einzelhandel ausgebildet.

Der Ehemann der T, der nach den Angaben der Klägerin bis 2011 in der Türkei bei seinen Eltern lebte und ohne Einkommen war, besuchte ab Juni 2011 einen Integrationskurs und war daneben ab August 2011 als Lagerarbeiter angestellt.