BFH - Urteil vom 03.07.2014
III R 46/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 10.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 951/12

Kindergeldberechtigung eines verheirateten Kindes

BFH, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen III R 46/13

DRsp Nr. 2014/16900

Kindergeldberechtigung eines verheirateten Kindes

1. Die Verheiratung eines Kindes steht seiner Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG nicht entgegen (BFH - III R 22/13 - 17.10.2013), weil hierfür keine typische Unterhaltssituation vorausgesetzt wird. 2. Der Unterhaltsanspruch eines verheirateten Kindes gegen seinen Ehegatten ist für den Anspruch auf Kindergeld ohne Belang. 3. Entsprechendes gilt für den Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Tochter, für die Kindergeld begehrt wird, gegen den Vater ihres Kindes nach § 1615l BGB. Die Bezüge, die aufgrund eines derartigen Anspruchs einer nicht behinderten Tochter zufließen, bleiben nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage außer Betracht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe