BFH - Urteil vom 22.02.2017
III R 3/16
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 18/15

Kindergeldberechtigung eines volljährigen, an einem Sprachaufenthalt teilnehmenden Kindes

BFH, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen III R 3/16

DRsp Nr. 2017/11164

Kindergeldberechtigung eines volljährigen, an einem Sprachaufenthalt teilnehmenden Kindes

1. Nicht jeder Auslandsaufenthalt kann als Berufsausbildung anerkannt werden, auch wenn sich dadurch die Kenntnisse der jeweiligen Landessprache verbessern. 2. Sprachaufenthalte im Ausland können unter besonderen Umständen als Berufsausbildung anerkannt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse auch der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium erforderlichen Fremdsprachentest dient und dieser nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleibt. Ausreichend kann insoweit auch ein allgemeinbildender fortlaufender theoretisch-systematischer Unterricht in englischer Sprache sein.

Beabsichtigt ein Kind an einer privaten deutschen Hochschule (hier: Bocerius Lawschool) zu studieren und ist für die Aufnahme an dieser Hochschule die erfolgreiche Teilnahme an einem englischen Sprachtest erforderlich, so besteht für die Zeit der Teilnahme des Kindes an einem Auslandsaufenthalt mit dem Ziel der Verbesserung der Sprachkenntnisse ein Kindergeldanspruch. Dies setzt jedoch weiter voraus, dass eine theoretische Wissensvermittlung in englischer Sprache erfolgt (hier: bejaht).

Tenor