FG Köln - Urteil vom 13.03.2008
10 K 3232/06
Normen:
AO § 5 ; AO § 47 ; EU-Verordnung Nr. 1408/71; EU-Verordnung Nr. 574/72; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 74 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1298

Kindergeldberechtigung, Erfüllung der Unterhaltspflicht, Auszahlung an das Kind

FG Köln, Urteil vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 10 K 3232/06

DRsp Nr. 2008/17750

Kindergeldberechtigung, Erfüllung der Unterhaltspflicht, Auszahlung an das Kind

1. Die Kindergeldberechtigung stellt nur auf die Erfüllung der sachlichen und persönlichen Kindergeldvoraussetzungen ab. Die Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ist nicht maßgeblich. 2. Der Anspruch aus dem steuerlichen Dauerschuldverhältnis "Kindergeld" erlischt gemäß § 47 AO sowohl durch die monatliche Auszahlung an den originär Kindergeldberechtigten wie auch bei Zahlung an das abzweigungsberechtigte Kind i.S.v. § 74 EStG. 3. Die Entscheidung über die Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 Abs. 1 AO ist eine Ermessensentscheidung auf der Rechtsfolgenebene. Die Familienkasse handelt bei einer Auszahlung an den originär Kindergeldberechtigten nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie im Zeitpunkt der Kindergeldzahlung keine Kenntnis von den fehlenden Unterhaltszahlungen an das Kind hatte. 4. Eine nachträgliche Kindergeldzahlung an das Kind ergibt sich nicht aus den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (EWGV Nr. 1408/71) und Nr. 574/72 (EWGV 574/72). Im Übrigen bestehen auch keine Zweifel an der Vereinbarkeit von § 74 EStG mit dem Recht der Europäischen Union.

Normenkette:

AO § 5 ; AO § 47 ; EU-Verordnung Nr. 1408/71; EU-Verordnung Nr. 574/72; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 74 Abs. 1 ;

Tatbestand: