BFH - Urteil vom 08.08.2013
VI R 76/12
Normen:
EStG i.d.F. vom 15. Juli 2013 § 2 Abs. 8; EStG i.d.F. vom 15. Juli 2013 § 52 Abs. 2a; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2; EStG § 32 Abs. 3; EStG § 31 Satz 3;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 194/11

Kindergeldberechtigung für das Kind der Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

BFH, Urteil vom 08.08.2013 - Aktenzeichen VI R 76/12

DRsp Nr. 2013/22338

Kindergeldberechtigung für das Kind der Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

1. Ein Kindergeldanspruch wird nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 gewährt, wenn ein eingetragener Lebenspartner in seinen Haushalt die Kinder seines eingetragenen Lebenspartners aufnimmt.2. Die in § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 bestimmte Gleichstellung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. § 52 Abs. 2a EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 gilt insoweit entsprechend.

Normenkette:

EStG i.d.F. vom 15. Juli 2013 § 2 Abs. 8; EStG i.d.F. vom 15. Juli 2013 § 52 Abs. 2a; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2; EStG § 32 Abs. 3; EStG § 31 Satz 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob zugunsten eines eingetragenen Lebenspartners ein Kindergeldanspruch besteht, wenn dieser in seinen Haushalt die Kinder seines eingetragenen Lebenspartners aufnimmt.